Herzlich willkommen im Jobcenter Neunkirchen
Brief an ukrainische Geflüchtete
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales, der Botschafter der Ukraine in der Bundesrepublik Deutschland und der Sonderbeauftragte der Bundesregierung für die Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten wenden sich in einem gemeinsamen Brief an ukrainische Geflüchtete.
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Unsere Öffnungszeiten
Montag bis Freitag
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Termine nach Vereinbarung
(unterminierter Zugang nur für Notfälle)
Bürgergeld – Änderungen ab 01.01.2023
weitere Informationen
Erhöhte Regelsätze
Der Regelsatz erhöht sich für Alleinstehende zum 1. Januar 2023 auf 502 Euro, für Paare je Partner auf 451 Euro. Für Nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern steigt der Betrag auf 402 Euro, für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren auf 420 Euro, für Kinder von 6 bis 13 Jahren auf 348 Euro und für Kinder unter 6 Jahren auf 318 Euro. Die Bescheide der Jobcenter werden im Hinblick auf die rechtlichen Änderungen sowie die Bezeichnung Bürgergeld angepasst – behalten aber im Wesentlichen zunächst ihre bekannte Gestalt.
Neue Vermögensfreibeträge und Karenzzeiten
Alle Anträge, deren Bewilligungszeiträume bis einschließlich 31.12.2022 beginnen, unterfallen dem aktuell geltenden Recht mit dem pandemiebedingt vereinfachten Zugang zur Grundsicherung. Vermögen gilt in diesen Fällen ab einer Höhe von 60.000 Euro für die erste Person in der Bedarfsgemeinschaft und 30.000 Euro für jede weitere Person als erheblich. Ab einem Bewilligungsbeginn in 2023 kommen die neuen Regelungen bzw. Beträge zum Tragen: Während der Karenzzeit bleiben 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft unberücksichtigt. Für jede weitere Person bleiben jeweils 15.000 Euro unangetastet. Nach Ablauf der Karenzzeit beträgt das Schonvermögen 15.000 Euro für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person. Unterkunftskosten werden während der Karenzzeit in tatsächlicher Höhe anerkannt. Heizkosten unterfallen nicht der Karenzzeit und werden grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt.
Leistungsminderungen bis maximal 30 Prozent
Das Sanktionsmoratorium endet zum Jahreswechsel und die Leistungsminderungen – so heißen die Sanktionen in Zukunft – werden neu geregelt: Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat gemindert. Bei den Pflichtverletzungen erfolgen die Minderungen gestaffelt. Beim ersten Verstoß 10 Prozent für einen Monat, 20 Prozent für zwei Monate beim wiederholten Verstoß sowie 30 Prozent für drei Monate ab dem dritten Verstoß.
Anträge und Anliegen an das Jobcenter können unter jobcenter.digital auch auf elektronischem Weg erfolgen.
Wichtige Rufnummern
weitere Informationen
Jobcenter Neunkirchen | 06821 204 242 |
06821 204 819 | |
Geschäftsstelle Illingen | 06825 4048 234 |
06825 4048 308 | |
Hilfe in Notsituationen | 06821 204 892 |
06821 204 315 | |
Beauftragte für Chancengleichheit | 06821 204 878 |
Günstiger Bahn fahren und beim Strom sparen
Fair-Ticket des SaarVV
Was ist das Fair-Ticket und wer kann es nutzen?
Zum 1. Juli 2021 gibt es im Saarland eine Tarifreform im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Ab diesem Datum haben alle Leistungsbezieher nach dem SGB II, SGB XII, AsylbLG und WoGG ein Anrecht auf eine verbilligte Monatskarte („Fair-Ticket“), mit der sie saarlandweit zu beliebig vielen Fahrten im saarVV-Netz berechtigt sind.
Das Fair-Ticket gibt es in zwei Varianten:
Fair-Ticket: Gilt Montag bis Freitag ab 09:00Uhr in allen Bussen und Bahnen im Saarland. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen ganztägig, also auch bereits vor 09:00 Uhr. Das Fair-Ticket kostet als Monatskarte 29,00 €.
Fair-Ticket Plus: Gilt ganztätig in allen Bussen und Bahnen im Saarland und kostet als Monatskarte 39,00 €.
Ausgenommen vom Kauf des Fair-Tickets sind Schüler und Auszubildende. Für sie stehen eigene Zeitkarten zur Verfügung, deren Kosten im Rahmen der Regelungen für Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie nach dem Schülerförderungsgesetz Saarland erstattet werden können.
Wie kann das Fair-Ticket erworben werden?
Voraussetzung für den Kauf eines Fair-Tickets ist ein Berechtigungsnachweis. Dieser Berechtigungsnachweis ist landesweit einheitlich und wird vom jeweiligen Sozialleistungsträger ausgestellt.
Zum Start des Fair-Tickets wurde einmalig allen Nutzungsberechtigten ein Berechtigungsnachweis per Post zugesandt. Dieser Nachweis ist bis zum Ablauf des aktuellen Bewilligungszeitraums gültig.
Wenn Sie die Leistungen des Jobcenters Neunkirchen nach dem 31.05.2021 erstmalig erhalten haben oder wenn Ihr Bewilligungszeitraum abgelaufen ist und Sie das Fair-Ticket des SaarVV nutzen wollen, beantragen Sie Ihren Berechtigungsnachweis bei uns telefonisch oder per Mail. (siehe Kontakt)
Wo gibt es weitergehende Informationen zum Fair-Ticket?
Ausführliche Infos zum Fair-Ticket und zum Fair-Ticket Plus gibt es auf der Internetseite des SaarVV (www.saarvv.de) und unter der SaarVV-Hotline (Tel.: +49 6898 500 4000)
StromsparCheck
Sie wollen wissen, wie Sie Strom und Energie sparen und damit Ihren Geldbeutel entlasten können? Der Strom-Spar-Check informiert über Einsparmöglichkeiten und stellt Energiesparhilfen kostenlos zur Verfügung.
Hier können Sie den Flyer als PDF-Datei einsehen.
Mehr Infos und Kontakt unter:
Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
weitere Informationen
Sie suchen Hilfestellung für den Wiedereinstieg in den Beruf nach einer Babypause? Sie wollen Berufstätigkeit und Kindererziehung gut miteinander vereinbaren?
Sie brauchen Rat und Hilfe rund um die Themen Teilzeitbeschäftigung, Teilzeitausbildung oder Qualifizierung in Teilzeit?
Dann hilft Ihnen die Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt, Frau Mona Oberkircher gerne weiter.
Sie erreichen Frau Oberkircher unter: 06821 204 878 oder per Mail: mona.oberkircher@jobcenter-ge.de
Videotelefonie mit Kunden
Das Jobcenter Neunkirchen bietet ab dem 1. 1. 2022 seinen Kundinnen und Kunden einen neuen Service: Beratungen können auch in der Form eines Videogesprächs durchgeführt werden.
Fragen Sie bei Ihren…
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