Jobcenter Neunkirchen - Geldleistungen
Leistungen zum Lebensunterhalt
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Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die
- das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze für die Regelaltersrente noch nicht erreicht haben
- erwerbsfähig sind
- hilfebedürftig sind
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
Wer ist erwerbsfähig (§ 8 SGB II)?
Eine Person ist erwerbsfähig, wenn sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert ist.
Wer ist hilfebedürftig (§ 9 SGB II)?
Eine Person / Familie ist hilfebedürftig, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigen Einkommen und Vermögen sichern kann.
Bitte beachten Sie:
Der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II muss beim zuständigen Jobcenter gestellt werden. Das Jobcenter in Neunkirchen ist zuständig für Menschen aus Neunkirchen, Ottweiler, Spiesen-Elversberg und Schiffweiler. Die Geschäftsstelle in Illingen betreut die Einwohner von Illingen, Merchweiler und Eppelborn.
Welche Unterlagen brauche ich, wenn ich einen Antrag auf SGB II-Leistungen stellen will?
Bitte bringen Sie zur Antragstellung Ihren Personalausweis und die Ausweisdokumente Ihrer Familienangehörigen mit.
Formulare für die Antragstellung:
Hauptantrag Bürgergeld: Antrag auf Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)) (arbeitsagentur.de)
Kosten der Unterkunft
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Die Kosten der Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Die aktuellen Richtwerte der angemessenen Kosten der Unterkunft finden Sie hier hier.
Für Kunden, die ab dem 01.01.2023 erstmals Bürgergeld beantragt haben, gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen werden. Eine Deckelung auf die angemessenen Kosten erfolgt erst nach der Karenzzeit. Kunden, die bereits vor dem Jahreswechsel im Bezug von SGB II-Leistungen waren, erhalten für die Dauer eines Jahres ebenfalls die tatsächlichen Wohnungskosten erstattet. Bei den Kosten der Heizung wird allerdings die Angemessenheit von Beginn an geprüft.
Umzugsverfahren:
Sie planen einen Umzug in eine neue Wohnung, dann sollten Sie vor Abschluss eines Mietvertrages Kontakt zum Jobcenter aufnehmen. Dort wird geprüft, ob die Miete und die Nebenkosten angemessen sind und vollständig übernommen werden können.
Erfolgt der Umzug ohne Zusicherung des Jobcenters, können nur die angemessenen Kosten der Unterkunft gezahlt werden.
Damit die Prüfung der Angemessenheit erfolgen kann, sind vor Unterzeichnung des Mietvertrages entsprechende Angaben über die Höhe der zu zahlenden Kosten der Unterkunft zu machen. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie beim Jobcenter vor Ort oder direkt hier.
Leistungen für Familien mit Kindern (Bildung und Teilhabe)
weitere Informationen
Für Familien mit Kindern, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, gibt es eine Vielzahl von Hilfen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket. Dies können beispielsweise sein:
- Zuschüsse zu Klassenfahrten
- Nachhilfe bei Schulproblemen
- Kosten von sportlichen oder musischen Angeboten
Näheres erfahren sie hier: Bildungs-u. Teilhabepaket Kreissozialamt Neunkirchen
Die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket werden überwiegend von der Kreisverwaltung bearbeitet. Den sogenannten Schulbedarf bewilligt und zahlt das Jobcenter.
Kontakt:
Kreissozialamt – Bildung und Teilhabe; Saarbrücker Straße 6; 66538 Neunkirchen
Telefon: 06824 906 7735
Brief an ukrainische Geflüchtete
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales, der Botschafter der Ukraine in der Bundesrepublik Deutschland und der Sonderbeauftragte der Bundesregierung für die Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten wenden sich in einem gemeinsamen Brief an ukrainische Geflüchtete.
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